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Immobilienblog

Vögel füttern erlaubt - aber ohne Beeinträchtigung der Nachbarn

22. Dezember 2013, 10:41am

Veröffentlicht von Couture-Immobilien

Wenn die Temperaturen sinken und den Vögelnd die Futtersuche erschweren, möchten viele Menschen ihnen etwas Gutes tun. Vogelhäuschen und andere Füttervorrichtungen dürfen jedoch auf dem Balkon nur so angebracht werden, dass sie nicht über die Brüstung ragen, und Vogelkot sowie Futterreste beim darunter wohnenden Nachbarn landen. Das ergab ein aktuelles Urteil des Amtsgerichtes Frankfurt.

Ein Wohnungseigentümer im dritten Stock hatte von einem darüber Wohnenden Miteigentümer verlangt, die Beeinträchtigung durch das Füttern in Form von Vogelkot, Federn und Futterresten zu unterbinden und Recht erhalten.

Laut Urteil (33 C 1922/13) verstieß der Beklagte, indem er die Vogelfutterstelle so anbrachte, dass sie über die Brüstung des Balkons ragte gegen § 1004 BGB i.V.m. §15 Abs. 3 WEG, der besagt, dass beim Gebrauch von Sonder- und Gemeinschaftseigentum keinem anderen Eigentümer ein unvermeidlicher Nachteil erwachsen darf.

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